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Selber schuld!

Rechtsanwaltskanzlei Kohl-Quabeck
1 August 2019
  
Immer einen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers stellen?
Besser ist das. Denn sonst ruft einem später die Rechtsprechung zu: Selber schuld!
So jedenfalls, wenn man das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22.11.2018 - 18297/13 in der Sache D. L. ./. Deutschland liest.
Was war geschehen? Der sich selbst verteidigende Beschwerdeführer D. L. war von einem deutschen Amtsgericht wegen Beleidigung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig wurde er vom Amtsgericht verurteilt, an einen der Geschädigten Schadensersatz zu zahlen. Dem Geschädigten war für dieses seine zivilrechtlichen Ansprüche betreffende Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden.
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein u. a. mit der Rüge, daß ihm im Verfahren vor dem Amtsgericht kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Vereinfacht gesagt: Man hätte ihm einen sogenannten Pflichtverteidiger beiordnen müssen, das war nicht geschehen, also sei das Urteil rechtsfehlerhaft.
Zum Leidwesen des Beschwerdeführers war das Rechtsmittelgericht anderer Meinung und auch vor dem Bundesverfassungsgericht hatte er kein Glück.
Nun sollte die Beschwerde zum EGMR Rettung bringen, denn die nicht erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers.
Man ahnt es schon: Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, der EGMR sah die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 I, III EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) nicht verletzt. Denn, so der EGMR, der Beschwerdeführer sei nicht nur korrekt über das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren, belehrt worden. Er habe ferner im Adhäsionsverfahren zum Prozeßkostenhilfeantrag des Geschädigten Stellung genommen. Allein daraus schließt der EGMR, daß der Beschwerdeführer also gewußt haben muß, unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers beantragen zu können. Die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers beruhte, so der EGMR, also auch auf dem unterbliebenen Antrag, weshalb die Rechte des Beschwederführers nicht verletzt seien. Ob die Entscheidung richtig ist, sei hier ausdrücklich dahingestellt. Zweifel sind angebracht. Fest steht: In Ansehung der Entscheidung des EGMR muß der Beschuldigte, in dessen Fall auch nur möglicherweise Verteidigung notwendig im Sinn von § 140 I StPO und insbesondere von § 140 II StPO sein kann, einen entsprechenden Antrag stellen. Ansonsten heißt es: Selber schuld!



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